§ 13 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Besuch von Ausbildungslehrgängen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes zur Heranbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern und die nach Abschluss dieses Lehrganges abgelegte Prüfung ist einer Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 9 § 13 und 10 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Lehrstoff (Prüfungsstoff) dieser Ausbildungslehrgänge (Prüfungen) die in den §§ 9 und 10 enthaltenen Lehrgegenstände (Prüfungsgegenstände) umfasst und für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Volljährigkeit und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer und schiläuferischer Kenntnisse (§ 9 Abs. 6) gefordert sind.

(2) Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen des AbsStmk. 1 zutreffen, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(3) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).

(4) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung. Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.2022
(1) Der Besuch von Ausbildungslehrgängen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes zur Heranbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern und die nach Abschluss dieses Lehrganges abgelegte Prüfung ist einer Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 9 § 13 und 10 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Lehrstoff (Prüfungsstoff) dieser Ausbildungslehrgänge (Prüfungen) die in den §§ 9 und 10 enthaltenen Lehrgegenstände (Prüfungsgegenstände) umfasst und für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Volljährigkeit und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer und schiläuferischer Kenntnisse (§ 9 Abs. 6) gefordert sind.

(2) Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen des AbsStmk. 1 zutreffen, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(3) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).

(4) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung. Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010

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