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(2) Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen des AbsStmk. 1 zutreffen, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.
(3) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
(4) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung. Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010
(2) Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen des AbsStmk. 1 zutreffen, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.
(3) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
(4) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung. Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010