§ 7 T-SDJ 2004

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2016 bis 31.12.9999

Dem Rehwild darf ausschließlich Heu sowie Heu in Verbindung mit Kraftfuttermittel vorgelegt werden. Der höchstzulässige Gesamteiweißgehalt des Kraftfuttermittels darf 20 v.H. der Trockenmasse nicht überschreiten und muss mindestens einen Rohfaseranteil von 15 v.H. der Trockenmasse aufweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2016 bis 31.12.9999

Dem Rehwild darf ausschließlich Heu sowie Heu in Verbindung mit Kraftfuttermittel vorgelegt werden. Der höchstzulässige Gesamteiweißgehalt des Kraftfuttermittels darf 20 v.H. der Trockenmasse nicht überschreiten und muss mindestens einen Rohfaseranteil von 15 v.H. der Trockenmasse aufweisen.

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