§ 8 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landestag wählt 3 Rechnungsprüfer aus den Reihen der Berg- und Naturwächter auf die Dauer von 3 Jahren.
  2. (2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die Prüfung ist mindestens von 2 Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Über das Prüfungsergebnis haben sie jährlich dem Landestag zu berichten.
§ 8 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landestag wählt 3 Rechnungsprüfer aus den Reihen der Berg- und Naturwächter auf die Dauer von 3 Jahren.
  2. (2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die Prüfung ist mindestens von 2 Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Über das Prüfungsergebnis haben sie jährlich dem Landestag zu berichten.
§ 8 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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