§ 4 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Erlangung der Befugnis sind folgende persönliche Voraussetzungen erforderlich:

a)

die Staatsbürgerschaft von Österreich, eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates, soweit diesen Staatsangehörigen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern;

b)

die Volljährigkeit;

c)

unter Bedachtnahme auf ein einwandfreies Vorleben die für die Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers erforderliche Verlässlichkeit;

d)

die gesundheitliche Eignung;

e)

die fachliche Befähigung.

(2) Vom Erfordernis nach Abs§ 4 Stmk. 1 litBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. a kann die Landesregierung absehen, wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern erfordert.

(3) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch

a)

die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung (§ 10) oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1969 und die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gemäß § 10 Abs. 2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.2022
(1) Zur Erlangung der Befugnis sind folgende persönliche Voraussetzungen erforderlich:

a)

die Staatsbürgerschaft von Österreich, eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates, soweit diesen Staatsangehörigen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern;

b)

die Volljährigkeit;

c)

unter Bedachtnahme auf ein einwandfreies Vorleben die für die Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers erforderliche Verlässlichkeit;

d)

die gesundheitliche Eignung;

e)

die fachliche Befähigung.

(2) Vom Erfordernis nach Abs§ 4 Stmk. 1 litBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. a kann die Landesregierung absehen, wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern erfordert.

(3) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch

a)

die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung (§ 10) oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz 1969 und die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gemäß § 10 Abs. 2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010

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