Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Vom Erfordernis nach Abs§ 4 Stmk. 1 litBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. a kann die Landesregierung absehen, wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern erfordert.
(3) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch
|
| |||||||||
|
|
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Vom Erfordernis nach Abs§ 4 Stmk. 1 litBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. a kann die Landesregierung absehen, wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern erfordert.
(3) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch
|
| |||||||||
|
|
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010