§ 21 Stmk. HK Aufgaben der Kurkommission

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Insbesondere obliegt ihr im Rahmen dieses Wirkungsbereiches

a)

die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kurgäste;

b)

die Anschaffung und Beistellung von Anlagen und Einrichtungen aller Art, die dazu bestimmt sind, vorwiegend den Kurgästen zu dienen und den Kurort zu fördern;

c)

die zweckentsprechende Erhaltung und Vervollkommnung dieser Einrichtungen;

d)

die Verwaltung des Kurfonds-Vermögens;

e)

die Erstattung einschlägiger Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten des Kurbetriebes;

f)

die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben und für den Kurort zu werben;

g)

einen Jahresbericht über den Betrieb des Kurortes an Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, und an die Landesregierung zu erstatten;

h)

die Geschäfte zu besorgen, die der Kurkommission allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

(2) Die Kurkommission hat für die Gebarung des Kurfonds eine selbständige Buch- und Kassenführung einzuführen und zu unterhalten.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Kurfonds hat die Kurkommission alljährlich einen Jahresvoranschlag und einen Jahresrechnungsabschluß zu erstellen. Beide Gebarungsnachweisungen sind nach Beschlußfassung in einer Kurkommissionssitzung bis spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Landesregierung schriftlich zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.

(4) Die Beschlüsse der Kurkommission gelten dann als Empfehlungen an die Gemeinden des Kurbezirkes, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die in deren Wirkungsbereich fallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Insbesondere obliegt ihr im Rahmen dieses Wirkungsbereiches

a)

die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kurgäste;

b)

die Anschaffung und Beistellung von Anlagen und Einrichtungen aller Art, die dazu bestimmt sind, vorwiegend den Kurgästen zu dienen und den Kurort zu fördern;

c)

die zweckentsprechende Erhaltung und Vervollkommnung dieser Einrichtungen;

d)

die Verwaltung des Kurfonds-Vermögens;

e)

die Erstattung einschlägiger Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten des Kurbetriebes;

f)

die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben und für den Kurort zu werben;

g)

einen Jahresbericht über den Betrieb des Kurortes an Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, und an die Landesregierung zu erstatten;

h)

die Geschäfte zu besorgen, die der Kurkommission allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

(2) Die Kurkommission hat für die Gebarung des Kurfonds eine selbständige Buch- und Kassenführung einzuführen und zu unterhalten.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Kurfonds hat die Kurkommission alljährlich einen Jahresvoranschlag und einen Jahresrechnungsabschluß zu erstellen. Beide Gebarungsnachweisungen sind nach Beschlußfassung in einer Kurkommissionssitzung bis spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Landesregierung schriftlich zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.

(4) Die Beschlüsse der Kurkommission gelten dann als Empfehlungen an die Gemeinden des Kurbezirkes, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die in deren Wirkungsbereich fallen.

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