§ 3 Stmk. HK Anerkennung als Heilquelle

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:

a)

dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,

b)

dass das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält,

c)

dass das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:

a)

dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,

b)

dass das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält,

c)

dass das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

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