§ 17 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Einsatzbereich eines Organs der Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der es bestellt wurde. Im Gebiet eines Nationalparks dürfen Organe der Berg- und Naturwacht nur tätig werden, wenn sie nach dem Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz bestellt sind. In diesem Fall schreiten sie nach Maßgabe des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetzes ein.
  2. (2)Absatz 2Berg- und Naturwächter können auch in anderen Bezirkseinsatzgebieten tätig werden, wenn sie von der für den Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt wurden.
  3. (3)Absatz 3Mit der Bestellung oder Ermächtigung ist die Zuteilung zu einer bestimmten Ortseinsatzstelle auszusprechen. Der Bezirkseinsatzleiter des Bezirkes, für den die Ermächtigung gilt, ist davon zu benachrichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2003§ 17 , LGBl. Nr. 102/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 69 aus 2003,, Landesgesetzblatt NrBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen. 102 aus 2011,

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 21.12.2011 bis 17.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Einsatzbereich eines Organs der Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der es bestellt wurde. Im Gebiet eines Nationalparks dürfen Organe der Berg- und Naturwacht nur tätig werden, wenn sie nach dem Steiermärkischen Nationalparkorganegesetz bestellt sind. In diesem Fall schreiten sie nach Maßgabe des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetzes ein.
  2. (2)Absatz 2Berg- und Naturwächter können auch in anderen Bezirkseinsatzgebieten tätig werden, wenn sie von der für den Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt wurden.
  3. (3)Absatz 3Mit der Bestellung oder Ermächtigung ist die Zuteilung zu einer bestimmten Ortseinsatzstelle auszusprechen. Der Bezirkseinsatzleiter des Bezirkes, für den die Ermächtigung gilt, ist davon zu benachrichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2003§ 17 , LGBl. Nr. 102/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 69 aus 2003,, Landesgesetzblatt NrBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen. 102 aus 2011,

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