Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Öffentliche Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenn
a) | ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, bestimmt ist, | |||||||||
b) | der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorlegt und diese annehmen kann, daß die Sammlungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Sammlungsergebnis stehen und | |||||||||
c) | der Sammlungsveranstalter Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses bietet. |
Öffentliche Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenn
a) | ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, bestimmt ist, | |||||||||
b) | der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorlegt und diese annehmen kann, daß die Sammlungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Sammlungsergebnis stehen und | |||||||||
c) | der Sammlungsveranstalter Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses bietet. |