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(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle 5 Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile und Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Heilklimatische Kurorte haben mindestens alle 5 Jahre, Luftkurorte mindestens alle 10 Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung und das Klima des Ortes nicht wesentlich geändert haben.
(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer im Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen und einschlägigen Gutachten sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die durch Verordnung der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute usw. zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Wenn das analysierende Institut oder Laboratorium bzw. die analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes steht, so sind die am Schluß der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen.
(5) Die Inhaber der Heilvorkommen und im Falle des Abs. 2 die Kurkommissionen haben innerhalb der gesetzlich normierten Fristen die Analysenbefunde in einer beglaubigten Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen und im Original stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle 5 Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile und Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Heilklimatische Kurorte haben mindestens alle 5 Jahre, Luftkurorte mindestens alle 10 Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung und das Klima des Ortes nicht wesentlich geändert haben.
(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer im Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen und einschlägigen Gutachten sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die durch Verordnung der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute usw. zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Wenn das analysierende Institut oder Laboratorium bzw. die analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes steht, so sind die am Schluß der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen.
(5) Die Inhaber der Heilvorkommen und im Falle des Abs. 2 die Kurkommissionen haben innerhalb der gesetzlich normierten Fristen die Analysenbefunde in einer beglaubigten Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen und im Original stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.