§ 9 T-SDJ 2004

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999

Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich:

a)

Forstwirtschaftliche Verhältnisse wie Schutzwaldsanierungsgebiete bzw. Bringungsverhältnisse, Gefährdungs- oder Schadenssituation durch Verbiss, Schälen und dgl.;

b)

Landwirtschaftliche Anbauflächen;

c)

Entfernung zu Infrastrukturanlagen, touristischen Einrichtungen und Freizeitnutzungen;

d)

Fütterungsanlagen;

e)

Einstandsflächen des Wildes;

f)

Wildökologische Eignung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999

Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich:

a)

Forstwirtschaftliche Verhältnisse wie Schutzwaldsanierungsgebiete bzw. Bringungsverhältnisse, Gefährdungs- oder Schadenssituation durch Verbiss, Schälen und dgl.;

b)

Landwirtschaftliche Anbauflächen;

c)

Entfernung zu Infrastrukturanlagen, touristischen Einrichtungen und Freizeitnutzungen;

d)

Fütterungsanlagen;

e)

Einstandsflächen des Wildes;

f)

Wildökologische Eignung.

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