§ 2 JKAG

Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2012

Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

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