§ 7 Stmk. LRG 1974 Überwachung der Luftgüte

Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1974 bis 31.12.9999

(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltung

a)

der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide;

b)

sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten,

zu erstrecken.

(2) Die Behörden können sich für die Überwachung nach Abs. 1 der Überwachungsorgane nach § 8 bedienen.

(3) Über die im Zuge der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen in einem Emissionskataster zu führen.

(4) Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen durch Anlagen oder Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 fallen, haben die Behörden die für diese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu setzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1974 bis 31.12.9999

(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltung

a)

der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide;

b)

sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten,

zu erstrecken.

(2) Die Behörden können sich für die Überwachung nach Abs. 1 der Überwachungsorgane nach § 8 bedienen.

(3) Über die im Zuge der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen in einem Emissionskataster zu führen.

(4) Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen durch Anlagen oder Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 fallen, haben die Behörden die für diese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu setzen.

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