§ 21 Stmk. AKG (weggefallen)

Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 21 Stmk. AKG (1weggefallen) Für das behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Gegen die Bescheide, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes – mit Ausnahme nach § 22 – erlassen werden, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.2013
§ 21 Stmk. AKG (1weggefallen) Für das behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Gegen die Bescheide, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes – mit Ausnahme nach § 22 – erlassen werden, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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