§ 9 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Bezirkstag setzt sich aus der Gesamtheit der in einem politischen Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter zusammen§ 9 Stmk.

(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter mindestens einmal im Jahr oder, wenn ein Drittel der Ortseinsatzleiter dies verlangt, binnen einer Woche einzuberufen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

(3) Dem Bezirkstag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über

a)

die Wahl des Bezirksleiters (Stellvertreters) aus dem Kreis der in diesem Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter,

b)

den Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstellen,

c)

den Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß des Bezirksleiters,

d)

das Arbeitsprogramm,

e)

den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Bezirksleiters (Stellvertreters) oder eines Ortseinsatzleiters (Stellvertreters) (§ 13 Abs.7).

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Der Bezirkstag setzt sich aus der Gesamtheit der in einem politischen Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter zusammen§ 9 Stmk.

(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter mindestens einmal im Jahr oder, wenn ein Drittel der Ortseinsatzleiter dies verlangt, binnen einer Woche einzuberufen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

(3) Dem Bezirkstag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über

a)

die Wahl des Bezirksleiters (Stellvertreters) aus dem Kreis der in diesem Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter,

b)

den Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstellen,

c)

den Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß des Bezirksleiters,

d)

das Arbeitsprogramm,

e)

den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Bezirksleiters (Stellvertreters) oder eines Ortseinsatzleiters (Stellvertreters) (§ 13 Abs.7).

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