§ 9 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bezirkstag setzt sich aus der Gesamtheit der in einem politischen Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter zusammen.
  2. (2)Absatz 2Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter mindestens einmal im Jahr oder, wenn ein Drittel der Ortseinsatzleiter dies verlangt, binnen einer Woche einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Dem Bezirkstag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
    1. a)Litera adie Wahl des Bezirksleiters (Stellvertreters) aus dem Kreis der in diesem Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter,
    2. b)Litera bden Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstellen,
    3. c)Litera cden Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß des Bezirksleiters,
    4. d)Litera ddas Arbeitsprogramm,
    5. e)Litera eden Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Bezirksleiters (Stellvertreters) oder eines Ortseinsatzleiters (Stellvertreters) (§ 13 Abs.7).den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Bezirksleiters (Stellvertreters) oder eines Ortseinsatzleiters (Stellvertreters) (Paragraph 13, Absatz ,).
§ 9 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bezirkstag setzt sich aus der Gesamtheit der in einem politischen Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter zusammen.
  2. (2)Absatz 2Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter mindestens einmal im Jahr oder, wenn ein Drittel der Ortseinsatzleiter dies verlangt, binnen einer Woche einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Dem Bezirkstag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
    1. a)Litera adie Wahl des Bezirksleiters (Stellvertreters) aus dem Kreis der in diesem Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter,
    2. b)Litera bden Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstellen,
    3. c)Litera cden Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß des Bezirksleiters,
    4. d)Litera ddas Arbeitsprogramm,
    5. e)Litera eden Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Bezirksleiters (Stellvertreters) oder eines Ortseinsatzleiters (Stellvertreters) (§ 13 Abs.7).den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung des Bezirksleiters (Stellvertreters) oder eines Ortseinsatzleiters (Stellvertreters) (Paragraph 13, Absatz ,).
§ 9 Stmk. BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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