§ 2 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landestag hat über die nach § 5 Abs. 4 lit§ 2 Stmk. a-j zugeordneten Aufgaben zu beraten und zu beschließenSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Er nimmt dazu Berichte und Anträge entgegen und kann dem Landesleiter, den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen. Begehren an den Landestag sind schriftlich über den Landesvorstand einzureichen.

(2) Der Landestag ist vom Landesleiter einzuberufen:

a)

Zur ersten Sitzung jeden Jahres jeweils spätestens bis 15. Februar.

b)

Binnen 2 Wochen, wenn zu den laufenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) über Antrag des Landesvorstandes Beratungen durchzuführen und Beschlüsse zu fassen sind.

c)

Gemäß § 5 Abs. 3 binnen 1 Monat nach Überreichung eines von mindestens 6 Bezirksleitern unterzeichneten schriftlichen Antrages an den Landesleiter.

Die Einberufungen sind jedem Mitglied (§ 5 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben die Tagesordnung zu enthalten.

(3) Der Landestag wird vom Vorsitzenden vertreten.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
(1) Der Landestag hat über die nach § 5 Abs. 4 lit§ 2 Stmk. a-j zugeordneten Aufgaben zu beraten und zu beschließenSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Er nimmt dazu Berichte und Anträge entgegen und kann dem Landesleiter, den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen. Begehren an den Landestag sind schriftlich über den Landesvorstand einzureichen.

(2) Der Landestag ist vom Landesleiter einzuberufen:

a)

Zur ersten Sitzung jeden Jahres jeweils spätestens bis 15. Februar.

b)

Binnen 2 Wochen, wenn zu den laufenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) über Antrag des Landesvorstandes Beratungen durchzuführen und Beschlüsse zu fassen sind.

c)

Gemäß § 5 Abs. 3 binnen 1 Monat nach Überreichung eines von mindestens 6 Bezirksleitern unterzeichneten schriftlichen Antrages an den Landesleiter.

Die Einberufungen sind jedem Mitglied (§ 5 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben die Tagesordnung zu enthalten.

(3) Der Landestag wird vom Vorsitzenden vertreten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten