§ 2 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landestag hat über die nach § 5 Abs. 4 lit. a-j zugeordneten Aufgaben zu beraten und zu beschließen. Er nimmt dazu Berichte und Anträge entgegen und kann dem Landesleiter, den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen. Begehren an den Landestag sind schriftlich über den Landesvorstand einzureichen.Der Landestag hat über die nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, &, #, 45 ;, j, zugeordneten Aufgaben zu beraten und zu beschließen. Er nimmt dazu Berichte und Anträge entgegen und kann dem Landesleiter, den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen. Begehren an den Landestag sind schriftlich über den Landesvorstand einzureichen.
  2. (2)Absatz 2Der Landestag ist vom Landesleiter einzuberufen:
    1. a)Litera aZur ersten Sitzung jeden Jahres jeweils spätestens bis 15. Februar.
    2. b)Litera bBinnen 2 Wochen, wenn zu den laufenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) über Antrag des Landesvorstandes Beratungen durchzuführen und Beschlüsse zu fassen sind.Binnen 2 Wochen, wenn zu den laufenden Aufgaben (Paragraph 5, Absatz 4,) über Antrag des Landesvorstandes Beratungen durchzuführen und Beschlüsse zu fassen sind.
    3. c)Litera cGemäß § 5 Abs. 3 binnen 1 Monat nach Überreichung eines von mindestens 6 Bezirksleitern unterzeichneten schriftlichen Antrages an den Landesleiter.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, binnen 1 Monat nach Überreichung eines von mindestens 6 Bezirksleitern unterzeichneten schriftlichen Antrages an den Landesleiter.
    Die Einberufungen sind jedem Mitglied (§ 5 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben die Tagesordnung zu enthalten.Die Einberufungen sind jedem Mitglied (Paragraph 5, Absatz eins,) mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben die Tagesordnung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Landestag wird vom Vorsitzenden vertreten.
§ 2 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landestag hat über die nach § 5 Abs. 4 lit. a-j zugeordneten Aufgaben zu beraten und zu beschließen. Er nimmt dazu Berichte und Anträge entgegen und kann dem Landesleiter, den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen. Begehren an den Landestag sind schriftlich über den Landesvorstand einzureichen.Der Landestag hat über die nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, &, #, 45 ;, j, zugeordneten Aufgaben zu beraten und zu beschließen. Er nimmt dazu Berichte und Anträge entgegen und kann dem Landesleiter, den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen. Begehren an den Landestag sind schriftlich über den Landesvorstand einzureichen.
  2. (2)Absatz 2Der Landestag ist vom Landesleiter einzuberufen:
    1. a)Litera aZur ersten Sitzung jeden Jahres jeweils spätestens bis 15. Februar.
    2. b)Litera bBinnen 2 Wochen, wenn zu den laufenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) über Antrag des Landesvorstandes Beratungen durchzuführen und Beschlüsse zu fassen sind.Binnen 2 Wochen, wenn zu den laufenden Aufgaben (Paragraph 5, Absatz 4,) über Antrag des Landesvorstandes Beratungen durchzuführen und Beschlüsse zu fassen sind.
    3. c)Litera cGemäß § 5 Abs. 3 binnen 1 Monat nach Überreichung eines von mindestens 6 Bezirksleitern unterzeichneten schriftlichen Antrages an den Landesleiter.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, binnen 1 Monat nach Überreichung eines von mindestens 6 Bezirksleitern unterzeichneten schriftlichen Antrages an den Landesleiter.
    Die Einberufungen sind jedem Mitglied (§ 5 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben die Tagesordnung zu enthalten.Die Einberufungen sind jedem Mitglied (Paragraph 5, Absatz eins,) mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben die Tagesordnung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der Landestag wird vom Vorsitzenden vertreten.
§ 2 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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