§ 16 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Über die Anstellung von Personal und die dienst- und besoldungsrechtlichen Belange entscheidet der Landesvorstand§ 16 Stmk.

(2) Das Personal hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung des Dienstes für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht zur Kenntnis gelangen, strengstes Stillschweigen zu bewahren; es ist dazu bei der Aufnahme (Dienstantritt) schriftlich zu verpflichten SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
(1) Über die Anstellung von Personal und die dienst- und besoldungsrechtlichen Belange entscheidet der Landesvorstand§ 16 Stmk.

(2) Das Personal hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung des Dienstes für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht zur Kenntnis gelangen, strengstes Stillschweigen zu bewahren; es ist dazu bei der Aufnahme (Dienstantritt) schriftlich zu verpflichten SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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