§ 26 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl:

  1. 1.Ziffer einsdes Landesleiters (§ 4 lit. c) und seines Stellvertreters (§ 6 Abs. 2)des Landesleiters (Paragraph 4, Litera c,) und seines Stellvertreters (Paragraph 6, Absatz 2,)
  2. 2.Ziffer 2der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (§ 4 lit. b)der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (Paragraph 4, Litera b,)
  3. 3.Ziffer 3der Rechnungsprüfer (§ 4 lit. d sowie § 15 Z 4 dieser Satzungen)der Rechnungsprüfer (Paragraph 4, Litera d, sowie Paragraph 15, Ziffer 4, dieser Satzungen)
  4. 4.Ziffer 4der Bezirksleiter und ihrer Stellvertreter (§ 10 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in der Bezirksleitung (§ 15 Z 2 lit. b dieser Satzungen)der Bezirksleiter und ihrer Stellvertreter (Paragraph 10, Absatz eins,) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in der Bezirksleitung (Paragraph 15, Ziffer 2, Litera b, dieser Satzungen)
  5. 5.Ziffer 5der Ortseinsatzleiter und ihrer Stellvertreter § 11 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in den Ortseinsatzleitungen (§ 15 Z 3 dieser Satzungen) undder Ortseinsatzleiter und ihrer Stellvertreter Paragraph 11, Absatz eins,) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in den Ortseinsatzleitungen (Paragraph 15, Ziffer 3, dieser Satzungen) und
  6. 6.Ziffer 6die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandes (§ 6 Abs. 1 2. Satz)die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandes (Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz)
§ 26 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl:

  1. 1.Ziffer einsdes Landesleiters (§ 4 lit. c) und seines Stellvertreters (§ 6 Abs. 2)des Landesleiters (Paragraph 4, Litera c,) und seines Stellvertreters (Paragraph 6, Absatz 2,)
  2. 2.Ziffer 2der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (§ 4 lit. b)der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (Paragraph 4, Litera b,)
  3. 3.Ziffer 3der Rechnungsprüfer (§ 4 lit. d sowie § 15 Z 4 dieser Satzungen)der Rechnungsprüfer (Paragraph 4, Litera d, sowie Paragraph 15, Ziffer 4, dieser Satzungen)
  4. 4.Ziffer 4der Bezirksleiter und ihrer Stellvertreter (§ 10 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in der Bezirksleitung (§ 15 Z 2 lit. b dieser Satzungen)der Bezirksleiter und ihrer Stellvertreter (Paragraph 10, Absatz eins,) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in der Bezirksleitung (Paragraph 15, Ziffer 2, Litera b, dieser Satzungen)
  5. 5.Ziffer 5der Ortseinsatzleiter und ihrer Stellvertreter § 11 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in den Ortseinsatzleitungen (§ 15 Z 3 dieser Satzungen) undder Ortseinsatzleiter und ihrer Stellvertreter Paragraph 11, Absatz eins,) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in den Ortseinsatzleitungen (Paragraph 15, Ziffer 3, dieser Satzungen) und
  6. 6.Ziffer 6die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandes (§ 6 Abs. 1 2. Satz)die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandes (Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz)
§ 26 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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