§ 26 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl:

1.

des Landesleiters (§ 4 lit. c) und seines Stellvertreters (§ 6 Abs. 2)

2.

der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (§ 4 lit. b)

3.

der Rechnungsprüfer (§ 4 lit. d sowie § 15 Z 4 dieser Satzungen)

4.

der Bezirksleiter und ihrer Stellvertreter (§ 10 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in der Bezirksleitung (§ 15 Z 2 lit. b dieser Satzungen)

5.

der Ortseinsatzleiter und ihrer Stellvertreter § 11 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in den Ortseinsatzleitungen (§ 15 Z 3 dieser Satzungen) und

6.

die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandes (§ 6 Abs. 1 2. Satz)

§ 26 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl:

1.

des Landesleiters (§ 4 lit. c) und seines Stellvertreters (§ 6 Abs. 2)

2.

der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (§ 4 lit. b)

3.

der Rechnungsprüfer (§ 4 lit. d sowie § 15 Z 4 dieser Satzungen)

4.

der Bezirksleiter und ihrer Stellvertreter (§ 10 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in der Bezirksleitung (§ 15 Z 2 lit. b dieser Satzungen)

5.

der Ortseinsatzleiter und ihrer Stellvertreter § 11 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in den Ortseinsatzleitungen (§ 15 Z 3 dieser Satzungen) und

6.

die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandes (§ 6 Abs. 1 2. Satz)

§ 26 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten