§ 7 Stmk. SG

Steiermärkisches Sammlungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1964 bis 31.12.9999

Öffentliche Sammlungen in Dienststellen, Anstalten und Betrieben des Bundes, des Landes, der Gemeinden, bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und in Schulen sind verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1964 bis 31.12.9999

Öffentliche Sammlungen in Dienststellen, Anstalten und Betrieben des Bundes, des Landes, der Gemeinden, bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und in Schulen sind verboten.

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