§ 16 T-SDJ 2004

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 16. Mai 2016 in Kraft.

 

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 16. Mai 2016 in Kraft.

 

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