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(1) Die Neufassung des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie der Entfall des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.
(4) Die Änderung der Überschrift zu § 8, des § 8 Abs. 4, des § 11 Abs. 3 Z 3, des § 22 Abs. 1 Z 3 und der Überschrift zu § 22a sowie der Entfall des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Neufassung des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie der Entfall des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.
(4) Die Änderung der Überschrift zu § 8, des § 8 Abs. 4, des § 11 Abs. 3 Z 3, des § 22 Abs. 1 Z 3 und der Überschrift zu § 22a sowie der Entfall des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2001, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013