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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Rauchfänge dürfen nur nach vorangegangener Überprüfung der baulichen Eignung und Brandsicherheit des Rauchfanges vom Rauchfangkehrer ausgebrannt werden.
(3) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt des Ausbrennens dem Eigentümer bzw§ 8 Stmk. Verfügungsberechtigten der Anlage, der Gemeinde und dem zuständigen Feuerwehrkommandanten rechtzeitig anzuzeigenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen.
(4) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei stärkerem Wind, bei anhaltender Trockenheit sowie bei großer Kälte ist das Ausbrennen unzulässig. Während des Ausbrennens sind entsprechende Löschmittel in ausreichender Menge bereitzustellen.
(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer den Rauchfang einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen um festzustellen, ob durch das Ausbrennen eine Brandgefahr entstanden ist.
(2) Rauchfänge dürfen nur nach vorangegangener Überprüfung der baulichen Eignung und Brandsicherheit des Rauchfanges vom Rauchfangkehrer ausgebrannt werden.
(3) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt des Ausbrennens dem Eigentümer bzw§ 8 Stmk. Verfügungsberechtigten der Anlage, der Gemeinde und dem zuständigen Feuerwehrkommandanten rechtzeitig anzuzeigenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen.
(4) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei stärkerem Wind, bei anhaltender Trockenheit sowie bei großer Kälte ist das Ausbrennen unzulässig. Während des Ausbrennens sind entsprechende Löschmittel in ausreichender Menge bereitzustellen.
(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer den Rauchfang einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen um festzustellen, ob durch das Ausbrennen eine Brandgefahr entstanden ist.