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Anerkennungen und, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme, welche die Landesregierung auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im SinneSinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift desder diesbezüglichen BescheidesEntscheidung bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Anerkennungen und, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme, welche die Landesregierung auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im SinneSinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift desder diesbezüglichen BescheidesEntscheidung bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013