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(2) Die Befugnis darf nur natürlichen Personen verliehen werden; sie ist zu verleihen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Zur Verleihung der Befugnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständigStmk. Dem schriftlich einzubringenden Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (§ 4) anzuschließenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband ist der Antrag mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Verleihung der Befugnis ist der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Befugnis erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
(2) Die Befugnis darf nur natürlichen Personen verliehen werden; sie ist zu verleihen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Zur Verleihung der Befugnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständigStmk. Dem schriftlich einzubringenden Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (§ 4) anzuschließenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband ist der Antrag mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Verleihung der Befugnis ist der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Befugnis erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010