§ 34 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Der Vorsitzende jeder Wahlversammlung hat dafür zu sorgen, daß die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht unbeeinflußt und unbehindert ausüben können,

die Stimmabgabe geheim erfolgt und

für alle Wahlberechtigten gleich vollzogen wird.

Die in einer Urne (Behälter) gesammelten Stimmzettel sind vom Vorsitzenden sofort zu entnehmen und von mindestens 2 Stimmenzählern nach gültigen und ungültigen Stimmen zu ordnen und zu zählen. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, wen der Berg- und Naturwächter wählen wollte. Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden bei der Wahlversammlung bekanntzugeben.

§ 34 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Der Vorsitzende jeder Wahlversammlung hat dafür zu sorgen, daß die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht unbeeinflußt und unbehindert ausüben können,

die Stimmabgabe geheim erfolgt und

für alle Wahlberechtigten gleich vollzogen wird.

Die in einer Urne (Behälter) gesammelten Stimmzettel sind vom Vorsitzenden sofort zu entnehmen und von mindestens 2 Stimmenzählern nach gültigen und ungültigen Stimmen zu ordnen und zu zählen. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, wen der Berg- und Naturwächter wählen wollte. Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden bei der Wahlversammlung bekanntzugeben.

§ 34 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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