§ 6 Stmk. BS 1976 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Befugnis erlischt

a)

durch den der Verleihungsbehörde bekanntgegebenen Verzicht (Zurücklegung);

b)

mit dem Tod der Befugnisinhaberin/des Befugnisinhabers.

(2) Die Befugnis ist zu entziehen, wenn

a)

nachträglich festgestellt wird, daß eine der persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Befugnis zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war;

b)

der Befugnisinhaber die Verläßlichkeit verliert;

c)

der Befugnisinhaber die gesundheitliche Eignung verliert;

d)

bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, die auf das Fehlen der erforderlichen fachlichen Eignung zurückzuführen sind;

e)

der Befugnisinhaber zweimal hintereinander die Fortbildungskurse (§ 11) nicht besucht hat; es sei denn er macht glaubhaft, daß das Versäumnis ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband die beabsichtigte Entziehung der Befugnis zur Kenntnis zu bringen.

(4) Beabsichtigt ein Berg- und Schiführer die Befugnis für länger als ein Jahr nicht auszuüben, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Grundes anzuzeigen§ 6 Stmk. Ebenso ist ihr die beabsichtigte Wiederausübung anzuzeigenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(5) Das Erlöschen, die Entziehung und die vorübergehende Nichtausübung der Befugnis sind der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.2022
(1) Die Befugnis erlischt

a)

durch den der Verleihungsbehörde bekanntgegebenen Verzicht (Zurücklegung);

b)

mit dem Tod der Befugnisinhaberin/des Befugnisinhabers.

(2) Die Befugnis ist zu entziehen, wenn

a)

nachträglich festgestellt wird, daß eine der persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Befugnis zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war;

b)

der Befugnisinhaber die Verläßlichkeit verliert;

c)

der Befugnisinhaber die gesundheitliche Eignung verliert;

d)

bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, die auf das Fehlen der erforderlichen fachlichen Eignung zurückzuführen sind;

e)

der Befugnisinhaber zweimal hintereinander die Fortbildungskurse (§ 11) nicht besucht hat; es sei denn er macht glaubhaft, daß das Versäumnis ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband die beabsichtigte Entziehung der Befugnis zur Kenntnis zu bringen.

(4) Beabsichtigt ein Berg- und Schiführer die Befugnis für länger als ein Jahr nicht auszuüben, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Grundes anzuzeigen§ 6 Stmk. Ebenso ist ihr die beabsichtigte Wiederausübung anzuzeigenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.

(5) Das Erlöschen, die Entziehung und die vorübergehende Nichtausübung der Befugnis sind der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

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