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Legende:
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(2) Die Befugnis ist zu entziehen, wenn
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(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband die beabsichtigte Entziehung der Befugnis zur Kenntnis zu bringen.
(4) Beabsichtigt ein Berg- und Schiführer die Befugnis für länger als ein Jahr nicht auszuüben, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Grundes anzuzeigen§ 6 Stmk. Ebenso ist ihr die beabsichtigte Wiederausübung anzuzeigenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.
(5) Das Erlöschen, die Entziehung und die vorübergehende Nichtausübung der Befugnis sind der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
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(2) Die Befugnis ist zu entziehen, wenn
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(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband die beabsichtigte Entziehung der Befugnis zur Kenntnis zu bringen.
(4) Beabsichtigt ein Berg- und Schiführer die Befugnis für länger als ein Jahr nicht auszuüben, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Grundes anzuzeigen§ 6 Stmk. Ebenso ist ihr die beabsichtigte Wiederausübung anzuzeigenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen.
(5) Das Erlöschen, die Entziehung und die vorübergehende Nichtausübung der Befugnis sind der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010