§ 10 Stmk. HK Bezeichnung der Kurorte

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)

als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;

c)

als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht;

d)

oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.).

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 8 oder 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf im öffentlichen Verkehr einem Gebiet keine heilklimatische oder sonstige balneologische, prophylaktische oder therapeutische Wirkung zugeschrieben und keine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs.1 widersprechende Bezeichnung zu führen.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 sind auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)

als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;

c)

als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht;

d)

oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.).

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 8 oder 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf im öffentlichen Verkehr einem Gebiet keine heilklimatische oder sonstige balneologische, prophylaktische oder therapeutische Wirkung zugeschrieben und keine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs.1 widersprechende Bezeichnung zu führen.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 sind auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten