§ 23 Stmk. HK Büro der Kurkommission

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

Die Kurkommission kann sich für die Durchführung ihrer Aufgaben und Geschäfte eines Büros bedienen, das entweder vom Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden, einem Mitglied der Kurkommission oder allenfalls von einem leitenden Bediensteten zu führen ist. Der jeweilige Leiter des Büros ist in seiner Tätigkeit, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden handelt, die unmittelbar der Kurkommission verantwortlich sind, dem Vorsitzenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden der Kurkommission unterstellt und an dessen Aufträge gebunden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

Die Kurkommission kann sich für die Durchführung ihrer Aufgaben und Geschäfte eines Büros bedienen, das entweder vom Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden, einem Mitglied der Kurkommission oder allenfalls von einem leitenden Bediensteten zu führen ist. Der jeweilige Leiter des Büros ist in seiner Tätigkeit, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden handelt, die unmittelbar der Kurkommission verantwortlich sind, dem Vorsitzenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden der Kurkommission unterstellt und an dessen Aufträge gebunden.

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