§ 15 Stmk. KO 2000 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
In der verbleibenden Kehrperiode von 1§ 15 Stmk. Jänner 2001 bis 15KO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Mai 2001 ist die folgende Anzahl von Kehrungen durchzuführen:

Feuerungsanlagen für

feste Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

Herde und Öfen

sowie dazugehörige

Verbindungsstücke

2 x vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu reinigen

oder reinigen zu lassen

2

zu 1 gehörige Rauchfänge

2 x durch den Rauchfangkehrer

3a

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

vor dem 1. 1. 1995 hergestellt

3 x durch den Rauchfangkehrer

3b

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW (nach

dem 31. 12. 1994 hergestellt)

2 x durch den Rauchfangkehrer

4

Feuerungsanlagen über 120 kW

sind monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5

Feuerungsanlagen in Betrieb mit

geprüftem Dampfkesselwärter

kann vom dort beschäftigen oder geprüften Dampfkesselwärter

gereinigt werden, jedoch zusätzlich 1 x durch den Rauchfangkehrer,

wenn vom 1. 10. 2000 bis 31. 12. 2000 noch nicht gekehrt wurde

Feuerungsanlagen für flüssige

Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

Herde und Öfen sowie dazu-

gehörige Verbindungsstücke

1 x vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten

zu reinigen oder reinigen zu lassen

2

zu 1 gehörige Rauchfänge

1 x durch den Rauchfangkehrer

3

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

1 x durch den Rauchfangkehrer

4

Feuerungsanlagen über 120 kW

sind monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5

Feuerungsanlagen in Betrieb mit

geprüftem Dampfkesselwärter

kann vom dort beschäftigten und geprüften Dampfkesselwärter

gereinigt werden, jedoch zusätzlich 1 x jährlich durch den Rauchfangkehrer,

wenn vom 1. 10. 2000 bis 31. 12. 2000 noch nicht gekehrt wurde

Feuerungsanlagen

für gasförmige Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

alle Feuerungsanlagen

1 x jährlich durch den Rauchfangkehrer, wenn vom 1. 10. 2000

bis 31. 12. 2000 noch nicht gekehrt wurde

Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 12 Abs. 2 wie folgt:

„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 3000,– zu bestrafen.“

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.01.2018
In der verbleibenden Kehrperiode von 1§ 15 Stmk. Jänner 2001 bis 15KO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Mai 2001 ist die folgende Anzahl von Kehrungen durchzuführen:

Feuerungsanlagen für

feste Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

Herde und Öfen

sowie dazugehörige

Verbindungsstücke

2 x vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu reinigen

oder reinigen zu lassen

2

zu 1 gehörige Rauchfänge

2 x durch den Rauchfangkehrer

3a

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

vor dem 1. 1. 1995 hergestellt

3 x durch den Rauchfangkehrer

3b

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW (nach

dem 31. 12. 1994 hergestellt)

2 x durch den Rauchfangkehrer

4

Feuerungsanlagen über 120 kW

sind monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5

Feuerungsanlagen in Betrieb mit

geprüftem Dampfkesselwärter

kann vom dort beschäftigen oder geprüften Dampfkesselwärter

gereinigt werden, jedoch zusätzlich 1 x durch den Rauchfangkehrer,

wenn vom 1. 10. 2000 bis 31. 12. 2000 noch nicht gekehrt wurde

Feuerungsanlagen für flüssige

Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

Herde und Öfen sowie dazu-

gehörige Verbindungsstücke

1 x vom Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten

zu reinigen oder reinigen zu lassen

2

zu 1 gehörige Rauchfänge

1 x durch den Rauchfangkehrer

3

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

1 x durch den Rauchfangkehrer

4

Feuerungsanlagen über 120 kW

sind monatlich vom Rauchfangkehrer bei Betrieb zu reinigen

5

Feuerungsanlagen in Betrieb mit

geprüftem Dampfkesselwärter

kann vom dort beschäftigten und geprüften Dampfkesselwärter

gereinigt werden, jedoch zusätzlich 1 x jährlich durch den Rauchfangkehrer,

wenn vom 1. 10. 2000 bis 31. 12. 2000 noch nicht gekehrt wurde

Feuerungsanlagen

für gasförmige Brennstoffe

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

1

alle Feuerungsanlagen

1 x jährlich durch den Rauchfangkehrer, wenn vom 1. 10. 2000

bis 31. 12. 2000 noch nicht gekehrt wurde

Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 12 Abs. 2 wie folgt:

„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 3000,– zu bestrafen.“

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