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(2) Der Schlichtungsausschuß setzt sich zusammen: aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzenden und 3 weiteren in jedem Einzelfalle zu,bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, welchem Kreise die Berg- und Naturwächter bzw. Funktionsträger angehören, die Anlaß zum Einschreiten gegeben haben.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Vorlage eines Berichtes über die in Behandlung stehende Angelegenheit zu den Sitzungen des Schlichtungsausschusses einzuladen.
(2) Der Schlichtungsausschuß setzt sich zusammen: aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzenden und 3 weiteren in jedem Einzelfalle zu,bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, welchem Kreise die Berg- und Naturwächter bzw. Funktionsträger angehören, die Anlaß zum Einschreiten gegeben haben.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Vorlage eines Berichtes über die in Behandlung stehende Angelegenheit zu den Sitzungen des Schlichtungsausschusses einzuladen.