§ 25 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Treten zwischen Berg- und Naturwächtern Zwistigkeiten auf, die geeignet sind, die weitere Zusammenarbeit zu gefährden oder unmöglich zu machen, ist zur Bereinigung der Angelegenheit ein Schlichtungsausschuß vom Landesvorstand zu berufen§ 25 Stmk. Er hat unter objektiver Prüfung der Angelegenheit dem Landesvorstand einen Bericht mit einem Vorschlag über die Möglichkeiten der Bereinigung vorzulegenSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

(2) Der Schlichtungsausschuß setzt sich zusammen: aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzenden und 3 weiteren in jedem Einzelfalle zu,bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, welchem Kreise die Berg- und Naturwächter bzw. Funktionsträger angehören, die Anlaß zum Einschreiten gegeben haben.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Vorlage eines Berichtes über die in Behandlung stehende Angelegenheit zu den Sitzungen des Schlichtungsausschusses einzuladen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
(1) Treten zwischen Berg- und Naturwächtern Zwistigkeiten auf, die geeignet sind, die weitere Zusammenarbeit zu gefährden oder unmöglich zu machen, ist zur Bereinigung der Angelegenheit ein Schlichtungsausschuß vom Landesvorstand zu berufen§ 25 Stmk. Er hat unter objektiver Prüfung der Angelegenheit dem Landesvorstand einen Bericht mit einem Vorschlag über die Möglichkeiten der Bereinigung vorzulegenSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

(2) Der Schlichtungsausschuß setzt sich zusammen: aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzenden und 3 weiteren in jedem Einzelfalle zu,bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, welchem Kreise die Berg- und Naturwächter bzw. Funktionsträger angehören, die Anlaß zum Einschreiten gegeben haben.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Vorlage eines Berichtes über die in Behandlung stehende Angelegenheit zu den Sitzungen des Schlichtungsausschusses einzuladen.

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