Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ist die Durchführung der Kehrung zu dem festgesetzten Termin aus triftigen Gründen für den Rauchfangkehrer, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten nicht durchführbar, ist unter Berücksichtigung des § 2 Z 3 § 6 ein anderer Zeitpunkt zu vereinbarenStmk. Ist darüber kein Einvernehmen zu erreichen, hat die Gemeinde den Zeitpunkt festzulegenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen.
(3) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten wahrnehmbare feuergefährliche Mängel und Gefahren, die bei der Benützung der Feuerungsanlage auftreten können, schriftlich (Kehrbuch) bekannt zu geben. Mängel, die eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen befürchten lassen, sind darüber hinaus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(4) Zur Behebung wahrgenommener Mängel, die eine Gefahr für Leben, Umwelt, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat der Rauchfangkehrer dem Betreiber sowohl im Kehrbuch als auch durch schriftliche Verständigung eine angemessene Frist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Rauchfangkehrer die Feuerungsanlage neuerlich zu überprüfen. Sind die Mängel nicht beseitigt, hat er dies unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(5) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, der Gemeinde jede Behinderung der Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommene Reinigung und Überprüfung sowie die von ihm getroffenen Anordnungen Vermerke zu führen. Er hat diese ständig auf dem neuesten Stand zu halten, nach Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen und dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ist die Durchführung der Kehrung zu dem festgesetzten Termin aus triftigen Gründen für den Rauchfangkehrer, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten nicht durchführbar, ist unter Berücksichtigung des § 2 Z 3 § 6 ein anderer Zeitpunkt zu vereinbarenStmk. Ist darüber kein Einvernehmen zu erreichen, hat die Gemeinde den Zeitpunkt festzulegenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen.
(3) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten wahrnehmbare feuergefährliche Mängel und Gefahren, die bei der Benützung der Feuerungsanlage auftreten können, schriftlich (Kehrbuch) bekannt zu geben. Mängel, die eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen befürchten lassen, sind darüber hinaus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(4) Zur Behebung wahrgenommener Mängel, die eine Gefahr für Leben, Umwelt, Gesundheit und Eigentum befürchten lassen, hat der Rauchfangkehrer dem Betreiber sowohl im Kehrbuch als auch durch schriftliche Verständigung eine angemessene Frist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Rauchfangkehrer die Feuerungsanlage neuerlich zu überprüfen. Sind die Mängel nicht beseitigt, hat er dies unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(5) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, der Gemeinde jede Behinderung der Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorgenommene Reinigung und Überprüfung sowie die von ihm getroffenen Anordnungen Vermerke zu führen. Er hat diese ständig auf dem neuesten Stand zu halten, nach Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen und dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten Einsicht zu gewähren.