§ 19 Stmk. HK Kurfonds

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 8) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebietsanteil dem Kurbezirk angehört, und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Er wird durch den Vorsitzenden der Kurkommission und ein weiteres von dieser Kommission bestimmtes Mitglied vertreten.

(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a)

Beiträge aus der Landeskurabgabe und allfällige Förderungsbeiträge des Landes Steiermark,

b)

freiwillige Beiträge der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten,

c)

freiwillige Zuwendungen der den Kurbezirk bildenden Gemeinden,

d)

sonstige Zuwendungen und Erträgnisse aus dem Vermögen des Kurfonds und alle Einnahmen aus der Tätigkeit und den Geschäften der Kurkommission.

(4) Die Mittel des Kurfonds sind ausschließlich für Aufwendungen bestimmt, die zur Erfüllung der der Kurkommission nach § 21 Abs. 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort (§ 25) schließt die Auflösung des Kurfonds in sich. Das Vermögen des Kurfonds geht mit der Auflösung auf die dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden über. Einigen sich die berechtigten Gemeinden nicht binnen einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung, über die Aufteilung des Vermögens untereinander, so findet der Vermögensübergang in dem Verhältnis statt, in dem die Gemeinden mit ihrem Gebiete dem Kurbezirk angehören. Diese Aufteilung ist durch Bescheid der Landesregierung festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.9999

(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 8) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebietsanteil dem Kurbezirk angehört, und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Er wird durch den Vorsitzenden der Kurkommission und ein weiteres von dieser Kommission bestimmtes Mitglied vertreten.

(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a)

Beiträge aus der Landeskurabgabe und allfällige Förderungsbeiträge des Landes Steiermark,

b)

freiwillige Beiträge der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten,

c)

freiwillige Zuwendungen der den Kurbezirk bildenden Gemeinden,

d)

sonstige Zuwendungen und Erträgnisse aus dem Vermögen des Kurfonds und alle Einnahmen aus der Tätigkeit und den Geschäften der Kurkommission.

(4) Die Mittel des Kurfonds sind ausschließlich für Aufwendungen bestimmt, die zur Erfüllung der der Kurkommission nach § 21 Abs. 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort (§ 25) schließt die Auflösung des Kurfonds in sich. Das Vermögen des Kurfonds geht mit der Auflösung auf die dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden über. Einigen sich die berechtigten Gemeinden nicht binnen einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung, über die Aufteilung des Vermögens untereinander, so findet der Vermögensübergang in dem Verhältnis statt, in dem die Gemeinden mit ihrem Gebiete dem Kurbezirk angehören. Diese Aufteilung ist durch Bescheid der Landesregierung festzusetzen.

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