§ 27 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Es wählen in gesonderten Wahlgängen:

a)

die angelobten Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes den Ortseinsatzleiter und dessen Stellvertreter,

b)

die Ortseinsatzleiter eines Bezirkes den Bezirksleiter und für jeden Gerichtssprengel einen Stellvertreter,

c)

der Landestag

den Landesleiter

4 Mitglieder des Landesvorstandes und

3 Rechnungsprüfer

d)

der Landesvorstand aus seiner Mitte den Landesleiterstellvertreter.

(2) Die vom Landestag gewählten 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesleiter kooptieren 3 weitere Mitglieder (§ 6 Abs.1§ 27 ) in den LandesvorstandStmk.

Jeder angelobte Berg- und Naturwächter kann in die Organe der Berg- und Naturwacht gewählt werden. Die Wahlen sind unmittelbar, schriftlich und geheim durchzuführen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
(1) Es wählen in gesonderten Wahlgängen:

a)

die angelobten Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes den Ortseinsatzleiter und dessen Stellvertreter,

b)

die Ortseinsatzleiter eines Bezirkes den Bezirksleiter und für jeden Gerichtssprengel einen Stellvertreter,

c)

der Landestag

den Landesleiter

4 Mitglieder des Landesvorstandes und

3 Rechnungsprüfer

d)

der Landesvorstand aus seiner Mitte den Landesleiterstellvertreter.

(2) Die vom Landestag gewählten 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesleiter kooptieren 3 weitere Mitglieder (§ 6 Abs.1§ 27 ) in den LandesvorstandStmk.

Jeder angelobte Berg- und Naturwächter kann in die Organe der Berg- und Naturwacht gewählt werden. Die Wahlen sind unmittelbar, schriftlich und geheim durchzuführen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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