§ 27 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs wählen in gesonderten Wahlgängen:
    1. a)Litera adie angelobten Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes den Ortseinsatzleiter und dessen Stellvertreter,
    2. b)Litera bdie Ortseinsatzleiter eines Bezirkes den Bezirksleiter und für jeden Gerichtssprengel einen Stellvertreter,
    3. c)Litera cder Landestagden Landesleiter4 Mitglieder des Landesvorstandes und3 Rechnungsprüfer
    4. d)Litera dder Landesvorstand aus seiner Mitte den Landesleiterstellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Die vom Landestag gewählten 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesleiter kooptieren 3 weitere Mitglieder (§ 6 Abs.1) in den Landesvorstand.Die vom Landestag gewählten 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesleiter kooptieren 3 weitere Mitglieder (Paragraph 6, Absatz ,) in den Landesvorstand.Jeder angelobte Berg- und Naturwächter kann in die Organe der Berg- und Naturwacht gewählt werden. Die Wahlen sind unmittelbar, schriftlich und geheim durchzuführen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 27 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
  1. (1)Absatz einsEs wählen in gesonderten Wahlgängen:
    1. a)Litera adie angelobten Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes den Ortseinsatzleiter und dessen Stellvertreter,
    2. b)Litera bdie Ortseinsatzleiter eines Bezirkes den Bezirksleiter und für jeden Gerichtssprengel einen Stellvertreter,
    3. c)Litera cder Landestagden Landesleiter4 Mitglieder des Landesvorstandes und3 Rechnungsprüfer
    4. d)Litera dder Landesvorstand aus seiner Mitte den Landesleiterstellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Die vom Landestag gewählten 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesleiter kooptieren 3 weitere Mitglieder (§ 6 Abs.1) in den Landesvorstand.Die vom Landestag gewählten 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesleiter kooptieren 3 weitere Mitglieder (Paragraph 6, Absatz ,) in den Landesvorstand.Jeder angelobte Berg- und Naturwächter kann in die Organe der Berg- und Naturwacht gewählt werden. Die Wahlen sind unmittelbar, schriftlich und geheim durchzuführen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 27 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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