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(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem von der Landesregierung aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten zu bestellenden Mitglied als Vorsitzenden und drei weiteren von der Vollversammlung für die Funktionsdauer des Ausschusses (§ 19 Abs. 3§ 22 ) zu wählenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)Stmk. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen dem Ausschuß nicht angehörenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Der Disziplinarausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat.
(3) Ordnungsstrafen sind je nach Art oder Schwere der Pflichtverletzung
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(4) (Anm.: entfallen)
(5) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, für die allfällige Vollstreckung des Bescheides des Disziplinarausschusses die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 anzuwenden. Die verhängten Geldstrafen fließen dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002, LGBl. Nr. 87/2013
(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem von der Landesregierung aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten zu bestellenden Mitglied als Vorsitzenden und drei weiteren von der Vollversammlung für die Funktionsdauer des Ausschusses (§ 19 Abs. 3§ 22 ) zu wählenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)Stmk. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen dem Ausschuß nicht angehörenBS 1976 seit 31.12.2022 weggefallen. Der Disziplinarausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat.
(3) Ordnungsstrafen sind je nach Art oder Schwere der Pflichtverletzung
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(4) (Anm.: entfallen)
(5) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, für die allfällige Vollstreckung des Bescheides des Disziplinarausschusses die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 anzuwenden. Die verhängten Geldstrafen fließen dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002, LGBl. Nr. 87/2013