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(2) Die Tätigkeit der Bezirksleiter, des Bezirkstages und der Ortseinsatzleiter sowie der einzelnen Berg- und Naturwächter unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Organe einzuladen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht aufzuheben.
(5) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen§ 13 Stmk. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß warBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
(6) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung auf Antrag des Landestages oder des Landesvorstandes oder von Amts wegen den Landesleiter oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirkstages oder von Amts wegen den Bezirksleiter (Stellvertreter) oder einen Ortseinsatzleiter (Stellvertreter) wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
(2) Die Tätigkeit der Bezirksleiter, des Bezirkstages und der Ortseinsatzleiter sowie der einzelnen Berg- und Naturwächter unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Organe einzuladen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht aufzuheben.
(5) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen§ 13 Stmk. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß warBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
(6) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung auf Antrag des Landestages oder des Landesvorstandes oder von Amts wegen den Landesleiter oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirkstages oder von Amts wegen den Bezirksleiter (Stellvertreter) oder einen Ortseinsatzleiter (Stellvertreter) wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.