§ 13 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeit des Landesleiters, des Landestages, des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Tätigkeit der Bezirksleiter, des Bezirkstages und der Ortseinsatzleiter sowie der einzelnen Berg- und Naturwächter unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Organe einzuladen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht aufzuheben.

(5) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen§ 13 Stmk. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß warBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

(6) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung auf Antrag des Landestages oder des Landesvorstandes oder von Amts wegen den Landesleiter oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.

(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirkstages oder von Amts wegen den Bezirksleiter (Stellvertreter) oder einen Ortseinsatzleiter (Stellvertreter) wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Die Tätigkeit des Landesleiters, des Landestages, des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfer unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Tätigkeit der Bezirksleiter, des Bezirkstages und der Ortseinsatzleiter sowie der einzelnen Berg- und Naturwächter unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Organe einzuladen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht aufzuheben.

(5) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen§ 13 Stmk. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß warBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

(6) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung auf Antrag des Landestages oder des Landesvorstandes oder von Amts wegen den Landesleiter oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.

(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirkstages oder von Amts wegen den Bezirksleiter (Stellvertreter) oder einen Ortseinsatzleiter (Stellvertreter) wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.

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