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(2) Berg- und Schiführer, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung autorisiert wurden, haben dies innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes unter Hinweis auf den Autorisationsbescheid (Geschäftszahl, Datum) der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, anzuzeigen, widrigenfalls die Befugnis erlischt.
(3) Können Bergführer eine § 9 Abs. 3 lit. c entsprechende Schiführerausbildung nicht nachweisen, gilt die Autorisation für die Dauer eines Jahres als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten. Diesen Bergführern ist auf Antrag, der innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen ist, mit Bescheid die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 zu verleihen, wenn sie den erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. c) durch Vorlage eines Zeugnisses nachweisen.
(4) Von der Vorlage des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nachsehen, wenn die Schiführerausbildung in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters nicht mehr zumutbar ist. Diesfalls darf nur eine Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten verliehen werden.
(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, betreffend Erlangung einer behördlichen Befugnis als Berg- und Schiführer, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.
(6) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 21 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.
(2) Berg- und Schiführer, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung autorisiert wurden, haben dies innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes unter Hinweis auf den Autorisationsbescheid (Geschäftszahl, Datum) der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, anzuzeigen, widrigenfalls die Befugnis erlischt.
(3) Können Bergführer eine § 9 Abs. 3 lit. c entsprechende Schiführerausbildung nicht nachweisen, gilt die Autorisation für die Dauer eines Jahres als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten. Diesen Bergführern ist auf Antrag, der innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen ist, mit Bescheid die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 zu verleihen, wenn sie den erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. c) durch Vorlage eines Zeugnisses nachweisen.
(4) Von der Vorlage des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nachsehen, wenn die Schiführerausbildung in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters nicht mehr zumutbar ist. Diesfalls darf nur eine Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten verliehen werden.
(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, betreffend Erlangung einer behördlichen Befugnis als Berg- und Schiführer, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.
(6) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 21 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.