§ 7 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen§ 7 Stmk.

(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters führt sein Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs.1 und 2.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.09.1977 bis 17.06.2024
(1) Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen§ 7 Stmk.

(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters führt sein Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs.1 und 2.

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