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Legende:
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(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters führt sein Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs.1 und 2.
(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in diesen Organen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters führt sein Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs.1 und 2.