§ 28 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Funktionsperiode der gewählten Organe und ihrer Mitglieder beträgt 3 Jahre§ 28 Stmk. Sie beginnt am Tag der Wahl und endet durch Zeitablauf am Tag, der nach seiner Benennung dem Wahltag entsprichtSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ablaufes einer Funktionsperiode durch

freiwilliges Ausscheiden

Verzicht

Verlegung des Wohnsitzes aus dem Einsatzbereich Enthebung durch die Aufsichtsbehörde oder

Tod

hat eine Nachwahl zu erfolgen. Für die durch Nachwahl berufenen Organe oder Mitglieder von Organen endet die Funktionsperiode zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei einer Wahl nach Absatz 1 geendet hätte.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
(1) Die Funktionsperiode der gewählten Organe und ihrer Mitglieder beträgt 3 Jahre§ 28 Stmk. Sie beginnt am Tag der Wahl und endet durch Zeitablauf am Tag, der nach seiner Benennung dem Wahltag entsprichtSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ablaufes einer Funktionsperiode durch

freiwilliges Ausscheiden

Verzicht

Verlegung des Wohnsitzes aus dem Einsatzbereich Enthebung durch die Aufsichtsbehörde oder

Tod

hat eine Nachwahl zu erfolgen. Für die durch Nachwahl berufenen Organe oder Mitglieder von Organen endet die Funktionsperiode zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei einer Wahl nach Absatz 1 geendet hätte.

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