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(2) Der Landesvorstand ist zu mindestens 4 Sitzungen jährlich einzuberufen. Die schriftlichen Einberufungen durch den Landesleiter sind den Mitgliedern (§ 6 Abs. 1) spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben eine Tagesordnung zu enthalten. Der Landesvorstand ist jedoch unverzüglich einzuberufen, wenn dies aus besonders dringendem, aktuellem Anlasse oder zur Abwendung finanzieller Nachteile erforderlich ist. Bei seinen Sitzungen hat der Landesvorstand über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung zur jeweiligen Sitzung aufscheinen, zu beschließen. Über Anträge in Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, aber vor oder während der Sitzung eingebracht werden, kann beraten und beschlossen werden. Anträge, über die nicht beraten und beschlossen wird, kommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
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(3) Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Landesvorstand ist zu mindestens 4 Sitzungen jährlich einzuberufen. Die schriftlichen Einberufungen durch den Landesleiter sind den Mitgliedern (§ 6 Abs. 1) spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben eine Tagesordnung zu enthalten. Der Landesvorstand ist jedoch unverzüglich einzuberufen, wenn dies aus besonders dringendem, aktuellem Anlasse oder zur Abwendung finanzieller Nachteile erforderlich ist. Bei seinen Sitzungen hat der Landesvorstand über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung zur jeweiligen Sitzung aufscheinen, zu beschließen. Über Anträge in Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, aber vor oder während der Sitzung eingebracht werden, kann beraten und beschlossen werden. Anträge, über die nicht beraten und beschlossen wird, kommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
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(3) Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden vertreten.