§ 29 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Den Organen und Wahlberechtigten sind vom Landesvorstand mindestens 4 Monate vor Ablauf der Funktionsperiode die Wahltermine bekanntzumachen, nach welchen die Wahlen durchzuführen sind§ 29 Stmk. Alle Wahltermine sind so anzusetzen, daß die Wahlen vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode durchgeführt werden könnenSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Den Organen und Wahlberechtigten sind vom Landesvorstand mindestens 4 Monate vor Ablauf der Funktionsperiode die Wahltermine bekanntzumachen, nach welchen die Wahlen durchzuführen sind§ 29 Stmk. Alle Wahltermine sind so anzusetzen, daß die Wahlen vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode durchgeführt werden könnenSBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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