§ 20 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013§ 20 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 87 aus 2013,

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.06.2024
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013§ 20 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 87 aus 2013,

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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