§ 20 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen§ 20 Stmk.

Anm BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.06.2024
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes erlassen werden, zur Kenntnis zu bringen§ 20 Stmk.

Anm BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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