§ 14 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
Hat sich jemand um die Zielsetzungen und Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht besondere Verdienste erworben oder sie besonders gefördert, kann er zum Ehrenmitglied ernannt werden§ 14 Stmk. Schriftliche Anträge dazu sind über den Landesvorstand dem Landestag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegenSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Die Ernennung eines „Ehrenmitgliedes der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht“ erfolgt nur durch den Landestag.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
Hat sich jemand um die Zielsetzungen und Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht besondere Verdienste erworben oder sie besonders gefördert, kann er zum Ehrenmitglied ernannt werden§ 14 Stmk. Schriftliche Anträge dazu sind über den Landesvorstand dem Landestag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegenSBN seit 27.06.2024 weggefallen. Die Ernennung eines „Ehrenmitgliedes der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht“ erfolgt nur durch den Landestag.

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