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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.
(3) Die Regelungen betreffend Abgaben für Jahreskarten (§ 1 Abs. 1 lit. a und b) sind erst auf Jahreskarten mit Gültigkeit ab dem Jahr 2000 anzuwenden. Für Jahreskarten betreffend das Jahr 1999 ist das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, weiterhin anzuwenden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1:
„§ 1
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
a) | je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen | |||||||||
Union | und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens | S 340,– | ||||||||
b) | je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen | S 2.600,– | ||||||||
c) | sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals | S 160,– |
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
a) | mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer | S 200,– | ||||||||
b) | sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer | S 500,–“ |
(5) Die Änderung der §§ 1 Abs. 1 und 2 und 2 sowie der Entfall des § 4 durch die Novelle, LGBl. Nr 24/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.
(3) Die Regelungen betreffend Abgaben für Jahreskarten (§ 1 Abs. 1 lit. a und b) sind erst auf Jahreskarten mit Gültigkeit ab dem Jahr 2000 anzuwenden. Für Jahreskarten betreffend das Jahr 1999 ist das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, weiterhin anzuwenden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1:
„§ 1
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
a) | je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen | |||||||||
Union | und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens | S 340,– | ||||||||
b) | je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen | S 2.600,– | ||||||||
c) | sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals | S 160,– |
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
a) | mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer | S 200,– | ||||||||
b) | sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer | S 500,–“ |
(5) Die Änderung der §§ 1 Abs. 1 und 2 und 2 sowie der Entfall des § 4 durch die Novelle, LGBl. Nr 24/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013