§ 4e T-SDJ 2004

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Gamswild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 90 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.

(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt:

a)

bei einjährigen Böcken und Geißen der Altersklasse III: mit 0 v.H. bis 15 v.H.;

b)

bei Böcken und Geißen der Altersklasse I: mit 0 v.H. bis 10 v.H.

 

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Gamswild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 90 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.

(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt:

a)

bei einjährigen Böcken und Geißen der Altersklasse III: mit 0 v.H. bis 15 v.H.;

b)

bei Böcken und Geißen der Altersklasse I: mit 0 v.H. bis 10 v.H.

 

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