§ 15 Stmk. SBN (weggefallen)

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2024 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsLandesvorstandAls zentrales Büro wird in Graz die Geschäftsstelle der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht errichtet und geführt. Zu ihren Aufgaben gehören die Bewältigung des Schriftverkehrs, alle administrativen Arbeiten, die Führung des Kassen- und Rechnungswesens und der Verzeichnisse über das Vermögen. Alle Kassenbelege und der Schriftverkehr sind in der Geschäftsstelle zu verwahren.
  2. 2.Ziffer 2BezirksleitungZur geschäftsmäßigen Erledigung ihrer Aufgaben bilden
    1. a)Litera ader Bezirksleiter und dessen Stellvertreter
    2. b)Litera bweitere zur Mitarbeit gewählte Berg- und Naturwächter (mindestens 1 Schriftführer und 1 Rechnungsführer)die Bezirksleitung.
    3. c)Litera cMit Genehmigung des Landesvorstandes kann die Bezirksleitung eine Geschäftsstelle errichten, in welcher der Schriftverkehr zu erledigen ist, Kassenbücher zu führen, alle schriftlichen Belege und Aufzeichnungen zu verwahren und allgemeine Sprechstunden zu ermöglichen sind.
  3. 3.Ziffer 3OrtseinsatzleitungSinngemäß gleich bildet der Ortseinsatzleiter mit seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Rechnungsführer die Ortseinsatzleitung. Die Errichtung einer Geschäftsstelle der Ortseinsatzstelle bedarf der Zustimmung des Bezirksleiters und der Genehmigung des Landesvorstandes.Für die Führung gilt sinngemäß Abs. 2 c.Für die Führung gilt sinngemäß Absatz 2, c.
  4. 4.Ziffer 4Aus den Berg- und Naturwächtern ihres Einsatzbereiches sind für jede
    1. a)Litera aBezirksleitung2 Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben die finanzielle Gebarung der Bezirksleitung laufend zu überprüfen und sind berechtigt, in die Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Bezirksleitung Einsicht zu nehmen.Ebenso ist für jede
    2. b)Litera bOrtseinsatzleitung1 Rechnungsprüfer zu wählen. Er hat die finanzielle Gebarung der Ortseinsatzleitung laufend zu überprüfen und ist berechtigt, in die Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Ortseinsatzleitung Einsicht zu nehmen.
  5. 5.Ziffer 5Die Rechnungsprüfer sind dem Bezirkstag verantwortlich. Prüfungsberichte sind dem Bezirkstag vorzulegen.
  6. 6.Ziffer 6Rechnungsprüfer können jeweils nur für eine Funktionsperiode gewählt werden.
  7. 7.Ziffer 7Für die Wahl der weiteren Mitarbeiter in den Bezirksleitungen und Ortseinsatzleitungen sowie der Rechnungsprüfer ist die Wahlordnung (ABSCHNITT C) sinngemäß anzuwenden.
§ 15 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 27.06.2024

In Kraft vom 25.07.1980 bis 27.06.2024
  1. 1.Ziffer einsLandesvorstandAls zentrales Büro wird in Graz die Geschäftsstelle der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht errichtet und geführt. Zu ihren Aufgaben gehören die Bewältigung des Schriftverkehrs, alle administrativen Arbeiten, die Führung des Kassen- und Rechnungswesens und der Verzeichnisse über das Vermögen. Alle Kassenbelege und der Schriftverkehr sind in der Geschäftsstelle zu verwahren.
  2. 2.Ziffer 2BezirksleitungZur geschäftsmäßigen Erledigung ihrer Aufgaben bilden
    1. a)Litera ader Bezirksleiter und dessen Stellvertreter
    2. b)Litera bweitere zur Mitarbeit gewählte Berg- und Naturwächter (mindestens 1 Schriftführer und 1 Rechnungsführer)die Bezirksleitung.
    3. c)Litera cMit Genehmigung des Landesvorstandes kann die Bezirksleitung eine Geschäftsstelle errichten, in welcher der Schriftverkehr zu erledigen ist, Kassenbücher zu führen, alle schriftlichen Belege und Aufzeichnungen zu verwahren und allgemeine Sprechstunden zu ermöglichen sind.
  3. 3.Ziffer 3OrtseinsatzleitungSinngemäß gleich bildet der Ortseinsatzleiter mit seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Rechnungsführer die Ortseinsatzleitung. Die Errichtung einer Geschäftsstelle der Ortseinsatzstelle bedarf der Zustimmung des Bezirksleiters und der Genehmigung des Landesvorstandes.Für die Führung gilt sinngemäß Abs. 2 c.Für die Führung gilt sinngemäß Absatz 2, c.
  4. 4.Ziffer 4Aus den Berg- und Naturwächtern ihres Einsatzbereiches sind für jede
    1. a)Litera aBezirksleitung2 Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben die finanzielle Gebarung der Bezirksleitung laufend zu überprüfen und sind berechtigt, in die Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Bezirksleitung Einsicht zu nehmen.Ebenso ist für jede
    2. b)Litera bOrtseinsatzleitung1 Rechnungsprüfer zu wählen. Er hat die finanzielle Gebarung der Ortseinsatzleitung laufend zu überprüfen und ist berechtigt, in die Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Ortseinsatzleitung Einsicht zu nehmen.
  5. 5.Ziffer 5Die Rechnungsprüfer sind dem Bezirkstag verantwortlich. Prüfungsberichte sind dem Bezirkstag vorzulegen.
  6. 6.Ziffer 6Rechnungsprüfer können jeweils nur für eine Funktionsperiode gewählt werden.
  7. 7.Ziffer 7Für die Wahl der weiteren Mitarbeiter in den Bezirksleitungen und Ortseinsatzleitungen sowie der Rechnungsprüfer ist die Wahlordnung (ABSCHNITT C) sinngemäß anzuwenden.
§ 15 Stmk. SBN seit 27.06.2024 weggefallen.

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