§ 3 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Bezirkseinsatzgebiete und Ortseinsatzgebiete gegliedert ist.

(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes§ 3 Stmk. Solange politische Exposituren der Bezirkshauptmannschaft Liezen bestehen, sind diese eigene BezirkseinsatzgebieteBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen. Die Ortseinsatzgebiete umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden.

(3) Die Bereiche der Ortseinsatzgbiete werden nach den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksleiters durch Verordnung festgelegt und müssen lückenlos aneinander grenzen.

(4) Bei Zusammenführung von politischen Bezirken oder Auflassung von politischen Exposituren bleiben die dazugehörigen Bezirkseinsatzgebiete bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Bezirksleiter mit unverändertem örtlichem und sachlichem Wirkungsbereich bestehen. Zum Zweck der Vorbereitung der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete als bereits zusammengeführt zu behandeln. Mit der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete tatsächlich zusammengeführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 21.12.2011 bis 17.06.2024
(1) Die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Bezirkseinsatzgebiete und Ortseinsatzgebiete gegliedert ist.

(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes§ 3 Stmk. Solange politische Exposituren der Bezirkshauptmannschaft Liezen bestehen, sind diese eigene BezirkseinsatzgebieteBN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen. Die Ortseinsatzgebiete umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden.

(3) Die Bereiche der Ortseinsatzgbiete werden nach den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksleiters durch Verordnung festgelegt und müssen lückenlos aneinander grenzen.

(4) Bei Zusammenführung von politischen Bezirken oder Auflassung von politischen Exposituren bleiben die dazugehörigen Bezirkseinsatzgebiete bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Bezirksleiter mit unverändertem örtlichem und sachlichem Wirkungsbereich bestehen. Zum Zweck der Vorbereitung der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete als bereits zusammengeführt zu behandeln. Mit der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete tatsächlich zusammengeführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

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