§ 2 Stmk. AKG Befugnis

Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

(1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu führen.

(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und Überwachungsberichte sind öffentlicheUrkunden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

(1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu führen.

(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und Überwachungsberichte sind öffentlicheUrkunden.

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