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(2) Der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen.
(3) In das Kehrbuch hat der Rauchfangkehrer bzw. die mit den Reinigungs- bzw. Überprüfungsarbeiten betraute Person den Tag, die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel und die Behebung von Mängeln einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung des kehrpflichtigen Objektes, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten hervorgehen.
(2) Der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen.
(3) In das Kehrbuch hat der Rauchfangkehrer bzw. die mit den Reinigungs- bzw. Überprüfungsarbeiten betraute Person den Tag, die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel und die Behebung von Mängeln einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung des kehrpflichtigen Objektes, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten hervorgehen.