§ 7 Stmk. KO 2000 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Eigentümer bzw§ 7 Stmk. Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage ist verpflichtet, dem Rauchfangkehrer die Durchführung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Arbeiten an dem vom Rauchfangkehrer festgelegten Tag ordnungsgemäß zu ermöglichenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Er hat darüber hinaus die ausgeräumten Verbrennungsrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass die Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich sowie die Zugänge ausreichend beleuchtet und gegen Absturz gesichert sind.

(2) Der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen.

(3) In das Kehrbuch hat der Rauchfangkehrer bzw. die mit den Reinigungs- bzw. Überprüfungsarbeiten betraute Person den Tag, die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel und die Behebung von Mängeln einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung des kehrpflichtigen Objektes, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten hervorgehen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.01.2018
(1) Der Eigentümer bzw§ 7 Stmk. Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage ist verpflichtet, dem Rauchfangkehrer die Durchführung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Arbeiten an dem vom Rauchfangkehrer festgelegten Tag ordnungsgemäß zu ermöglichenKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Er hat darüber hinaus die ausgeräumten Verbrennungsrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass die Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich sowie die Zugänge ausreichend beleuchtet und gegen Absturz gesichert sind.

(2) Der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen.

(3) In das Kehrbuch hat der Rauchfangkehrer bzw. die mit den Reinigungs- bzw. Überprüfungsarbeiten betraute Person den Tag, die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel und die Behebung von Mängeln einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung des kehrpflichtigen Objektes, die Art und Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten hervorgehen.

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