§ 26 Stmk. HK Strafbestimmungen

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Zuwiderhandlungen gegen die im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 aufgestellten Verbote oder die im § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 aufgestellten Gebote, der Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 11) oder der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 17) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 14) sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 10.000 SEUR 726, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

(3) Die Geldstrafen und Verfallserlöse fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.2001

(1) Zuwiderhandlungen gegen die im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 aufgestellten Verbote oder die im § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 aufgestellten Gebote, der Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 11) oder der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 17) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 14) sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 10.000 SEUR 726, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

(3) Die Geldstrafen und Verfallserlöse fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002

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