§ 3 T-SDJ 2004

Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird die Durchführung einer Zählung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 angeordnet, sind mindestens zwei Wildzählungen in einem Mindestabstand von 14 Tagen vorzunehmen. Die Werte jener Zählung mit dem höheren Wildbestand sind als Zählergebnis heranzuziehen.

(2) Im Fall einer behördlich angeordneten Wildzählung ist die unabhängige, weitere Person (§ 1 Abs. 3) der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung der ihr bekanntgegebenen Person, so hat diese dem Jagdausübungsberechtigten die Gründe hiefür mit der Aufforderung zur Namhaftmachung einer anderen Person mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird die Durchführung einer Zählung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 angeordnet, sind mindestens zwei Wildzählungen in einem Mindestabstand von 14 Tagen vorzunehmen. Die Werte jener Zählung mit dem höheren Wildbestand sind als Zählergebnis heranzuziehen.

(2) Im Fall einer behördlich angeordneten Wildzählung ist die unabhängige, weitere Person (§ 1 Abs. 3) der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung der ihr bekanntgegebenen Person, so hat diese dem Jagdausübungsberechtigten die Gründe hiefür mit der Aufforderung zur Namhaftmachung einer anderen Person mitzuteilen.

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