§ 15 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Bestellung zum Berg- und Naturwächter sind:
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft,
    2. b)Litera bVolljährigkeit,
    3. c)Litera ckörperliche und geistige Eignung,
    4. d)Litera dVertrauenswürdigkeit und
    5. e)Litera eAbleistung einer einjährigen Anwartschaft.
  2. (2)Absatz 2Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer
    1. a)Litera awegen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,
    2. b)Litera bwegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer wenigstens einmonatigen Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
    3. c)Litera cmindestens zweimal wegen Übertretungen verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Berg- und Naturwächters unvereinbar erscheint, mit einer Geldstrafe von mehr als 65 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde.
  3. (3)Absatz 3Zur Feststellung der Voraussetzung des Abs.1 lit.c haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.Zur Feststellung der Voraussetzung des Absatz , Litera , haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs.1 lit. a bis d erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz , Litera a bis d erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001§ 15 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 71 aus 2001,

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 17.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Bestellung zum Berg- und Naturwächter sind:
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft,
    2. b)Litera bVolljährigkeit,
    3. c)Litera ckörperliche und geistige Eignung,
    4. d)Litera dVertrauenswürdigkeit und
    5. e)Litera eAbleistung einer einjährigen Anwartschaft.
  2. (2)Absatz 2Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer
    1. a)Litera awegen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,
    2. b)Litera bwegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer wenigstens einmonatigen Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
    3. c)Litera cmindestens zweimal wegen Übertretungen verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Berg- und Naturwächters unvereinbar erscheint, mit einer Geldstrafe von mehr als 65 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde.
  3. (3)Absatz 3Zur Feststellung der Voraussetzung des Abs.1 lit.c haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.Zur Feststellung der Voraussetzung des Absatz , Litera , haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs.1 lit. a bis d erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz , Litera a bis d erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001§ 15 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 71 aus 2001,

BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

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