§ 15 Stmk. BN 1977 (weggefallen)

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Berg- und Naturwächter sind:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Volljährigkeit,

c)

körperliche und geistige Eignung,

d)

Vertauenswürdigkeit und

e)

Ableistung einer einjährigen Anwartschaft.

(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer

a)

wegen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,

b)

wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer wenigstens einmonatigen Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,

c)

mindestens zweimal wegen Übertretungen verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Berg- und Naturwächters unvereinbar erscheint, mit einer Geldstrafe von mehr als 65 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Zur Feststellung der Voraussetzung des Abs.1 lit.c haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen§ 15 Stmk.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs.1 lit.a bis d erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001

Stand vor dem 17.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 17.06.2024
(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Berg- und Naturwächter sind:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Volljährigkeit,

c)

körperliche und geistige Eignung,

d)

Vertauenswürdigkeit und

e)

Ableistung einer einjährigen Anwartschaft.

(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer

a)

wegen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,

b)

wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer wenigstens einmonatigen Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,

c)

mindestens zweimal wegen Übertretungen verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Berg- und Naturwächters unvereinbar erscheint, mit einer Geldstrafe von mehr als 65 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Zur Feststellung der Voraussetzung des Abs.1 lit.c haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen§ 15 Stmk.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs.1 lit.a bis d erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001

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