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(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer
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(3) Zur Feststellung der Voraussetzung des Abs.1 lit.c haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen§ 15 Stmk.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs.1 lit.a bis d erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001
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(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer
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(3) Zur Feststellung der Voraussetzung des Abs.1 lit.c haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung von der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen§ 15 Stmk.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs.1 lit.a bis d erfüllen und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Berg- und Naturwächter besonders geeignet erscheinen, die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen BN 1977 seit 17.06.2024 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001